Übergangsfristen Gas-Etagenheizungen

Was gilt bei Gas-Etagenheizungen im Mehrfamilienhaus? Regelungen in §71 l

Bei Gas-Etagenheizungen sieht die Regelung so aus: Die Eigentümer:innen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausfall der ersten Gas-Etagenheizung entscheiden, ob auf eine zentrale Heizungsanlage umgestellt werden soll oder ob weiterhin dezentral auf Einzelheizungen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien gesetzt wird.

Wenn eine zentrale Heizung auf Basis von 65 Prozent Erneuerbaren eingebaut werden soll, haben die Eigentümer dafür weitere acht Jahre Zeit. Ist die Zentralheizung dann nach spätestens 13 Jahren installiert, müssen alle Wohnungen daran angeschlossen werden, sobald ein Heizungstausch ansteht. Heizungen, die innerhalb der acht Jahre Übergangsfrist eingebaut wurden, müssen innerhalb eines Jahres an die Zentralheizung angeschlossen werden. Wohnungen in diesem Gebäude, die weiter mit einer Etagenheizung versorgt werden sollen, müssen nach den fünf Jahren Übergangsfrist die GEG- Anforderungen erfüllen. Etagenheizungen, die innerhalb der fünf Jahre eingebaut wurden, haben nach Ablauf der 5-Jahres-Frist (ausgelöst vom Ausfall der ersten Etagenheizung) ein weiteres Jahr Zeit zur Umstellung der Etagenheizung.

Sollen alle Wohnungen weiterhin dezentral mit Etagenheizungen beheizt werden, muss jede Etagenheizung, die nach Ablauf der 5-Jahres-Frist eingebaut wird, die GEG-Vorgaben zu 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen. Etagenheizungen, die innerhalb der Übergangszeit eingebaut wurden, haben nach Ablauf der 5-Jahres-Frist (ausgelöst vom Ausfall der ersten Etagenheizung) ein weiteres Jahr Zeit zur Umstellung der Etagenheizung.

Wichtig zu wissen: Eigentümer:innen oder Eigentümergemeinschaft müssen die Entscheidung (Zentralheizung oder Etagenheizungen) dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich mitteilen. Wird innerhalb der 5-Jahres-Frist keine Entscheidung getroffen, greift eine Pflicht zur vollständigen Umstellung auf eine Zentralheizung nach den oben genannten Regelungen. Die gleichen Regelungen wie bei der Gas-Etagenheizung gelten in einem Gebäude mit Einzelraumfeuerungsanlagen. Auch hier beginnt eine Übergangsfrist, sobald die erste Einzelraumfeuerungsanlage erneuert wird.

Merkblatt herunterladen (PDF, 26 KB).

Ausführlichere Informationen finden Sie im Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71.